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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967)
§ 1 

Leistungen im Falle der Mutterschaft werden nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat. Für diese Fälle richtet sich die Erstattungspflicht des Bundes nach bisherigem Recht.