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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970
§ 3 

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: 
Bayern5.578.000 DM,
Bremen12.517.000 DM,
Hessen2.052.000 DM,
Nordrhein-Westfalen53.268.962 DM,
Schleswig-Holstein32.994.000 DM;
2.Überweisungen an empfangsberechtigte Länder: 
Baden-Württemberg22.679.000 DM,
Berlin3.584.000 DM,
Hamburg10.782.000 DM,
Niedersachsen49.935.000 DM,
Rheinland-Pfalz12.317.000 DM,
Saarland7.102.000 DM.