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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Bereinigung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen, Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen (Finanzbereinigungsgesetz-DDR)
§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.