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(+++ Textnachweis ab: 29.4.1993 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Die aus der Wirtschaftstätigkeit bis zum 30. Juni 1990 nach den in § 2 genannten Vorschriften in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den öffentlichen Haushalten und den volkseigenen Unternehmen, den Genossenschaften, den Gewerbetreibenden sowie den vorgenannten Unternehmen gleichgestellten Unternehmen erlöschen einschließlich aller Nebenforderungen und -verbindlichkeiten nach Maßgabe der folgenden Absätze. Satz 1 gilt auch für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Vorauszahlungen und überhöhten Zahlungen vor dem 3. Oktober 1990.
(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt und der Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu 100 Prozent beteiligt ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Dies gilt auch für die Forderungen und Verbindlichkeiten der von der Treuhandanstalt veräußerten Unternehmen, sofern für den Fall eines Erlöschens der Forderungen und Verbindlichkeiten in dem Kaufvertrag mit der Treuhandanstalt eine Anpassung dieses Vertrages oder eine Garantie vorgesehen ist.
(3) Die Forderungen und Verbindlichkeiten der übrigen Unternehmen erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, es sei denn, das Unternehmen stellt vor Ablauf dieser Frist einen Antrag nach § 4 auf Einzelabwicklung. Antragsberechtigt sind insbesondere folgende Unternehmen:
(4) Sind Forderungen und Verbindlichkeiten durch Erfüllung erloschen, können insoweit erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert werden.
(5) Auf Grund dieses Gesetzes kann eine Anpassung oder Auflösung von Verträgen über den Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen nicht verlangt werden. Entscheidungen der Landesämter für offene Vermögensfragen über die Rückgabe von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder die vorläufige Einweisung (§§ 6, 6a Vermögensgesetz) bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger der in Absatz 2 genannten Unternehmen, wenn die Rechtsnachfolge nach dem 24. Juni 1992 stattgefunden hat. In allen übrigen Fällen der Rechtsnachfolge gelten die Absätze 1 und 3 bis 5.
Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 sind die folgenden Bestimmungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik:
Sind Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des § 1 in einer gemäß § 1 D-Markbilanzgesetz aufzustellenden Eröffnungsbilanz ausgewiesen, gilt die Eröffnungsbilanz entsprechend § 36 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 D-Markbilanzgesetz insoweit als geändert, als diese Forderungen und Verbindlichkeiten auf Grund dieses Gesetzes erlöschen. § 50 Abs. 3 D-Markbilanzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Antrag gemäß § 1 Abs. 3 darf nicht mit Bedingungen versehen werden. Er kann nicht zurückgenommen werden. Er ist an den Bundesminister der Finanzen zu richten. Dieser entscheidet nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Mit dem Antrag sind einzureichen:
(3) Über den Antrag des Unternehmens entscheidet der Bundesminister der Finanzen unter Anrechnung der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1. Überwiegen die Verbindlichkeiten, bleibt das Unternehmen zu ihrer Erfüllung verpflichtet.
(1) Die aus Einzelabwicklungen nach § 1 Abs. 3 und § 4 entstehenden Ausgaben leistet der Bund vorbehaltlich des Ausgleichs nach den Absätzen 2 bis 4. Einnahmen aus Einzelabwicklungen sind zur Leistung der Ausgaben zu verwenden.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die sich aus Einzelabwicklungen bis zum 31. Dezember 1994 ergeben, sind zwischen dem Bund und den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum 31. März 1995 so auszugleichen, daß der Bund und die Gesamtheit der vorgenannten Länder an den Einnahmen und Ausgaben jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind auch die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die sich beim Bund auf Grund der in § 2 genannten Vorschriften nach dem 3. Oktober 1990 ergeben haben. Die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben der örtlichen Haushalte des in Artikel 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiets und der in Satz 1 genannten Länder bleiben außer Betracht.
(3) Die Anteile der in Absatz 2 Satz 1 genannten Länder an den Gesamteinnahmen und -ausgaben betragen für
(4) An den sich nach dem 31. Dezember 1994 ergebenden Einnahmen und Ausgaben sind der Bund und die Länder entsprechend Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 beteiligt. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Länder erstatten die von ihnen zu tragenden Anteile an den Ausgaben auf Anforderung des Bundes. Einnahmen sind zur Leistung der Ausgaben zu verwenden; soweit die Einnahmen für diesen Zweck nicht benötigt werden, erhalten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Länder davon einen Anteil nach dem in Absatz 3 genannten Verhältnis.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Geldinstitute, Außenhandelsbetriebe und Versicherungsunternehmen im Sinne des § 38 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 44 Abs. 2 D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, auf Unternehmen der Parteien und der Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie auf Unternehmen, die bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört haben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.