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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG)
§ 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

(1) Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 2 500 000 Euro.
(2) Die Bundesanstalt gibt Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt. Die öffentliche Bekanntgabe gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt durch elektronische Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesanstalt. Dabei sind der Bekanntmachungszeitpunkt sowie der Bekanntgabezeitpunkt anzugeben. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in besonders begründeten Fällen der Bekanntmachungszeitpunkt als Bekanntgabezeitpunkt bestimmt werden. Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann insbesondere vorliegen bei Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt zur
1.
Beseitigung oder Verhinderung von Nachteilen für die Stabilität der Finanzmärkte, von Zuständen, die das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, oder von sonstigen erheblichen Nachteilen für den Finanz- oder Wertpapiermarkt oder
2.
Sicherung der Liquidität oder Solvenz von beaufsichtigten Unternehmen oder bedeutender Vermögenswerte von Kunden oder Anlegern.
Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann darüber hinaus insbesondere auch vorliegen, wenn
1.
bei späterer Bekanntgabe der Allgemeinverfügung deren Umgehung durch die Adressaten zu befürchten ist,
2.
abgestimmte Maßnahmen mehrerer europäischer Aufsichtsbehörden erforderlich sind und eine frühere Bekanntgabe vereinbart wurde oder
3.
eine frühere Bekanntgabe auf Grund europäischer Rechtsvorschriften erforderlich ist.
(3) Falls die für eine elektronische Bekanntmachung notwendigen Systeme nicht verfügbar sein sollten, erfolgt die öffentliche Bekanntgabe abweichend von Absatz 2 Satz 2 durch die Bekanntmachung an der hierfür durch die Bundesanstalt bestimmten allgemein zugänglichen Stelle; Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

Fußnote

(+++ § 17: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 VAG 2016 +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 VAG 2016 +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 KredWG +++)
(+++ § 17: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 KredWG +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 ZAG 2018 +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl § 46 Abs. 3 ZKG +++)