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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11b Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung

(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.
(2) Übersteigt der gezahlte Umlagevorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, so ist die Überzahlung zu erstatten.

Fußnote

(+++ § 11b: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 (F 2009-03-20) +++)