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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer (Finanzrückversicherungsverordnung - FinRVV)
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.
(2) Auf Pensionsfonds sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Auf kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist diese Verordnung nicht anzuwenden.