Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) Art 9Ratifikation, Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden beim Bund hinterlegt wurden.