(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. EG Nr. L 132 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr als der dort bezeichneten Länge an Bord hat oder zum Fischen verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 11a Absatz 1 ein dort bezeichnetes Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen verwendet oder
- 3.
- entgegen Artikel 11a Absatz 2 dort bezeichnete Arten anlandet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 vom 20. Dezember 2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet und einen Fang, der die Anforderungen eines einschlägigen Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht erfüllt, nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f ein Netz mti einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer der Regionen oder in mehr als einem der dort genannten Gebiete fischt,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Abs. 4 Fänge anlandet,
- 6.
- entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,
- 7.
- entgegen Artikel 7 Abs. 5 Krebstiere der Art Pandalus, die mit einem dort genannten Grundschleppnetz gefangen wurden, an Bord behält,
- 8.
- entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 2 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, das im Steert aus Netzmaterial der dort bezeichneten Art hergestellt ist,
- 9.
- entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, dessen Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit anderen als Quadrat- oder Rautenmaschen hergestellt ist,
- 9a.
- entgegen Artikel 10 Satz 2 Meerestiere umlädt, an Bord behält oder anlandet,
- 10.
- entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein dort genanntes Netz in den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt,
- 11.
- entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,
- 12.
- entgegen Artikel 15 Abs. 1 Fänge von Meerestieren, welche die zulässigen Anteile übersteigen, nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
- 13.
- entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 eine Vorrichtung verwendet,
- 14.
- entgegen Artikel 18 Abs. 3 Hummer, Langusten, Muscheln oder Schnecken nicht ganz an Bord behält oder anlandet,
- 14a.
- entgegen Artikel 18 Abs. 4 Buchstabe b mehr als 75 kg abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,
- 14b.
- entgegen Artikel 19 Absatz 1 untermaßige Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
- 15.
- entgegen Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Hering oder Sprotten an Bord behält,
- 16.
- entgegen Artikel 22 Abs. 1 Makrelen an Bord behält,
- 17.
- entgegen Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 2 oder 3 Satz 1 oder Unterabs. 4 die zuständige Kontrollbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 18.
- entgegen Artikel 23 Abs. 1 Sardellen an Bord behält, die in dem dort bezeichneten Gebiet mit einem pelagischen Schleppnetz gefangen wurden,
- 19.
- entgegen Artikel 25 Abs. 1 Fänge von Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord behält,
- 20.
- entgegen Artikel 26 Abs. 1 oder Artikel 36 in den dort bezeichneten Gebieten oder mit den dort bezeichneten Netzen gefangene Lachse oder Meerforellen nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
- 21.
- entgegen Artikel 27 Abs. 1 in dem dort bezeichneten Gebiet Stintdorsch an Bord behält,
- 22.
- entgegen Artikel 28 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten mit dort angegebenen Fanggeräten fischt,
- 23.
- entgegen Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 5, Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 Satz 2, Artikel 34 Abs. 5 oder Artikel 40 ein Fanggerät mitführt,
- 24.
- entgegen Artikel 29 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikel 37 Abs. 1 oder Artikel 39 in den dort bezeichneten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät einsetzt,
- 24a.
- entgegen Artikel 29a Abs. 1 Sandaal anlandet oder an Bord behält,
- 24b.
- entgegen Artikel 29b Absatz 1 zu den dort angegebenen Sperrzeiten in den dort bezeichneten Gebieten mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
- 25.
- entgegen Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder verwendet,
- 25a.
- entgegen Artikel 30 Abs. 4 in dem dort bezeichneten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,
- 26.
- entgegen Artikel 31 Abs. 1 ein Meerestier unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen oder elektrischem Strom fischt,
- 27.
- entgegen Artikel 31 Abs. 2 ein Meerestier, das unter Verwendung von Geschossen gleich welcher Art gefischt wurde, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,
- 28.
- entgegen Artikel 32 Abs. 1 eine dort bezeichnete automatische Sortiervorrichtung an Bord mit führt oder einsetzt,
- 29.
- (weggefallen)
- 30.
- entgegen Artikel 38 Heringe, Makrelen oder Sprotten an Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort genannten Zeiten mit den dort genannten Fanggeräten gefangen wurden oder
- 31.
- entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 1 Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch verarbeitet oder Fänge zu diesem Zweck umlädt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 untermaßige Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. EG Nr. L 292 S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 (ABl. EG Nr. L 194 S. 1), ein dort genanntes Schleppnetzgeschirr in dem dort genannten Gebiet verwendet.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. EG Nr. L 277 S. 13) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Nr. 1, 2, 3 oder 4 einen Fang, der in den dort bezeichneten Gebieten mit einem dort genannten Grundschleppnetz getätigt worden ist und der die dort genannten Anteile unterschreitet oder übersteigt, an Bord behält,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Nr. 5 ein dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt,
- 4.
- entgegen Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder einsetzt,
- 5.
- entgegen Artikel 6 dort genannte Baumkurren in den dort bezeichneten Gebieten einsetzt,
- 6.
- entgegen Artikel 7 Kabeljau über den dort genannten Anteil hinaus an Bord behält oder
- 7.
- entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz in einem dort bezeichneten Gebiet einsetzt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. EG Nr. L 77 S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 2 Abs. 1 einen Fang an Seehecht über den dort genannten Anteil an Bord behält,
- 2.
- entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder ausbringt,
- 4.
- entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 erster oder zweiter Anstrich oder Artikel 6 Abs. 1 oder 2 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,
- 5.
- entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 dritter Anstrich, Satz 2 dritter Anstrich oder Satz 3 dritter Anstrich oder Artikel 6 Abs. 3 ein dort genanntes Schleppnetz oder Fanggerät oder eine dort genannte Baumkurre nicht festzurrt oder nicht verstaut,
- 6.
- entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 erster Anstrich oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt,
- 7.
- entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Anstrich oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt oder
- 8.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Baumkurren mit Maschen im dort genannten Öffnungsbereich außerhalb der dort genannten Zeiten oder außerhalb des dort genannten Gebiets zu Wasser lässt oder einsetzt.
