Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 15c Durchsetzung von Bestimmungen über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang außerhalb der Gemeinschaftsgewässer betreibt oder
- 2.
- entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedsstaats eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
