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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15c Durchsetzung von Bestimmungen über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang außerhalb der Gemeinschaftsgewässer betreibt oder
2.
entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedsstaats eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.