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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung)
§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,
2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außerhalb der Gemeinschaftsgewässer einen dort genannten Fang umlädt,
3.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt,
4.
entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischereifahrzeug chartert,
5.
als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischereifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem solchen Schiff beteiligt,
6.
entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,
7.
entgegen Artikel 37 Nummer 6 einem dort genannten Fischereifahrzeug Vorräte, Treibstoff oder Dienstleistungen zukommen lässt,
8.
als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 eine andere Besatzung an Bord nimmt,
9.
entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein dort genanntes Fischereierzeugnis zur Verarbeitung ausführt oder wiederausführt,
10.
entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis einführt,
11.
entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereifahrzeug erwirbt,
12.
entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,
13.
entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,
14.
als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt oder
15.
entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
3.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.