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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fischseuchenverordnung*)
§ 3 Genehmigungspflicht

Wer in einem
1.
Aquakulturbetrieb,
2.
Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder
3.
Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum
Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.