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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung)
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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