gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission vom 21. Februar 1997 (ABl. EG Nr. L 52 S. 8), verstößt, indem er
- a)
entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet,
- aa)
deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 nicht einheitlich ist oder
- bb)
auf deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 3 die Größenklasse oder die Art der Aufmachung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist,
- b)
entgegen Artikel 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,