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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin (Fischwirte-Ausbildungsstätteneignungsverordnung - FischwAusbStEignV)
Eingangsformel 

Auf Grund des § 27 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: