Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin *) (Fischwirtausbildungsverordnung - FischwAusbV) § 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.