(1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar selbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
Alias-Personalien,
- 2.
Personenbeziehungen zu
- a)
Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
- b)
Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
- c)
Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind,
- 3.
eines der folgenden Kontaktdaten:
- a)
Telefonnummer,
- b)
Mobiltelefonnummer oder
- c)
E-Mail-Adresse,
- 4.
Orte von Unterkünften zur Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
- 5.
zur Überprüfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs oder der Höhe der abzuführenden Sozialabgaben:
- a)
Steuerklasse,
- b)
Steuerfreibetrag,
- c)
Anzahl der Kinder und
- d)
etwaiges Bestehen und Höhe einer Kirchensteuerpflicht und
- 6.
folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
- a)
AZR-Nummer bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
- b)
Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
- c)
Steueridentifikationsnummer.
(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfaufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
Daten zum Arbeitslohn und zu Arbeitszeiten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 2.
Arbeitsorte,
- 3.
folgende Status von beschäftigten oder selbstständigen Personen:
- a)
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,
- b)
Bezieher oder Bezieherin von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- c)
Arbeitsloser oder Arbeitslose ohne Leistungsbezug,
- d)
Beamter oder Beamtin,
- e)
Soldat oder Soldatin,
- f)
Hausmann oder Hausfrau,
- g)
Praktikant oder Praktikantin,
- h)
Rentner oder Rentnerin wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung,
- i)
Schüler oder Schülerin,
- j)
Student oder Studentin,
- k)
Selbstständiger oder Selbstständige oder
- l)
selbstständiger Landwirt oder selbstständige Landwirtin,
- 4.
Meldedaten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 5.
einzelne Mitgliedschaften bei einer oder mehreren konkret benannten gesetzlichen Krankenkassen für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 6.
Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 7.
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und
- 8.
vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen.