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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
§ 4 

(1) Vor der Erteilung der in § 3 genannten Ausweise darf die Berechtigung nicht ausgeübt werden; dies gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.
(2) Der Ausweis gemäß § 3 Buchstabe a bis c oder ein von dem Registergericht beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat ist während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen.