Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin
Anlage (zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 598 - 603)


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
f)
Beratungsangebote zur beruflichen Selbstständigkeit nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 5)
a)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
b)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
c)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
2 
d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
e)
Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere Fax und Internet, nutzen
 2
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 6)
a)
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Materialbedarf ermitteln
c)
Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen
d)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
e)
Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
3 
f)
Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
g)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
h)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
i)
technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfen
j)
Arbeitsabläufe mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen
k)
Kosten abschätzen, Materialien disponieren
l)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
 4
7Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
a)
Skizzen anfertigen
b)
Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Produkte auswerten
c)
Techniken für die Herstellung von Flechtwerkerzeugnissen auswählen
5 
d)
Ergänzungsteile nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen
e)
Entwürfe, Muster und Anschauungsmodelle unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen, Gestaltungsmerkmale berücksichtigen
f)
technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
 5
8Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen
b)
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
c)
handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und warten
d)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
5 
e)
Störungen an Geräten und Maschinen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f)
Geräte und Maschinen warten
g)
Ursachen von Maschinenbearbeitungsfehlern feststellen und beheben
h)
Vorrichtungen und Schablonen anfertigen, kennzeichnen, lagern und nutzen
 4
9Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 5 Nr. 9)
a)
Flecht- und Gestellmaterialien nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, prüfen und sortieren
b)
Feuchte prüfen und Ergebnisse berücksichtigen
c)
Flecht- und Gestellmaterialien auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagern
d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
e)
Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten
f)
Hilfsstoffe unterscheiden und verwenden
g)
Flecht-, Gestellmaterialien und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
h)
Flecht- und Gestellmaterialien manuell und maschinell bearbeiten
14 
i)
Ergänzungsteile, insbesondere Halbfabrikate und Zulieferteile, auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten
j)
Gestellmaterialien manuell und maschinell verarbeiten
 6
10Herstellen von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
a)
Skizzen und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden
b)
Flechtmaterialien nach Länge, Stärke, Zähigkeit und Qualität auswählen
c)
Flechtmaterialien aufbereiten und zuschneiden
d)
Geflechtarten unterscheiden und auswählen
6 
e)
gezäunte und gefitzte Bodengeflechte herstellen
f)
gezäunte, geschichtete und gewundene Rumpfgeflechte herstellen
g)
Kippränder, Einschläge und Zuschläge herstellen
18 
h)
Fußbildungen herstellen
i)
Henkel und Griffe herstellen
6 
j)
Rahmengeflechte herstellen
8 
k)
Rohrbiegearbeiten durchführen
l)
Verbände, Verbindungen, Wicklungen und Befestigungen herstellen
 10
11Behandeln von Oberflächen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen
b)
Behandlungsverfahren und -mittel auswählen
c)
Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln
4 
d)
Oberflächen beschichten, insbesondere lackieren, wachsen und ölen
e)
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen
 4
12Durchführen von Präsentationen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Präsentationstechniken unterscheiden
b)
Entwürfe, Muster, Anschauungsmodelle und Flechtwerke für Präsentationen vorbereiten
c)
Präsentationen planen und kundenorientiert durchführen
d)
Flechtwerke dokumentieren
 6
13Lagern und Ausliefern von Produkten
(§ 5 Nr. 13)
a)
Produkte kennzeichnen, transportieren und lagern
b)
Produkte zur Auslieferung vorbereiten und verladen
c)
Übernahme- und Prüfprotokolle erstellen
d)
Transport- und Hebehilfen nutzen
 3
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 14)
a)
Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
b)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
4 
c)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
d)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e)
Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren
 4
15Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 15)
a)
Gebrauchshinweise und Pflegeanleitungen erläutern
b)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
c)
Änderungswünsche berücksichtigen
d)
Beanstandungen aufnehmen und bearbeiten
3 
e)
Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
f)
Kunden hinsichtlich der Formgebung und Funktion beraten
g)
Produkte unter Beachtung betrieblicher Vorgaben verkaufen
 4
 
Schwerpunkt A: Korbwaren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten prüfen 2
2Herstellen von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
a)
Bodengeflechte, insbesondere gekimmte, geschichtete und gestäbte, herstellen
b)
Rumpfgeflechte, insbesondere gewürfelte, gezogene und gestäbte, herstellen
c)
Randabschlüsse, insbesondere Zopfränder, herstellen
d)
Randbügel herstellen und einsetzen
 16
e)
Deckel nach Anforderungen herstellen und befestigen
f)
eckige Korbwaren mit Deckel herstellen
g)
Korbwaren fertig stellen
 8
 
Schwerpunkt B: Flechtmöbel
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
a)
Zeichnungen anfertigen und anwenden
b)
Maßstäbe umrechnen und übertragen
c)
wahre Längen ermitteln
d)
ergonomische Anforderungen berücksichtigen
e)
Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse und Gestelle, auswählen, Polsterungen berücksichtigen
f)
Modelle herstellen, Formen übertragen
g)
Entwürfe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Umsetzbarkeit prüfen
 5
2Herstellen von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
a)
Schablonen, insbesondere zum Biegen, Bohren und Sägen, herstellen und anwenden
b)
Gestelle und Unterkonstruktionen, insbesondere mit dreidimensionalen Bögen, anfertigen
c)
Flächen an unterschiedlichen Grundkörpern ausarbeiten, insbesondere durch Flechten
d)
Verbindungen für Möbel, insbesondere durch Nageln, Dübeln, Zapfen, Schrauben und Verleimen, herstellen
e)
Funktions- und Zierbeschläge auswählen und montieren
f)
Funktion und Stabilität prüfen
g)
Möbel fertig stellen
 18
3Behandeln von Oberflächen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen
b)
Oberflächen beizen und färben
c)
Oberflächenschäden beseitigen
 3
 
Schwerpunkt C: Flechtobjekte
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
a)
Freihandzeichnungen anfertigen
b)
Entwürfe für dekorative Objekte erarbeiten, Raumkonzepte und Vorgaben berücksichtigen
c)
Flechtobjekte und -elemente gestalten
d)
Variationen mit unterschiedlichen Materialien entwickeln
e)
Entwürfe für freie Objekte anfertigen
 8
2Herstellen von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
a)
Flechtobjekte und raumteilende Elemente nach technischen Vorgaben und gestalterischen Merkmalen für den Innen- und Außenbereich herstellen
b)
Dekorationen anfertigen
c)
Flechtobjekte und Elemente im Innenbereich nach Vorgaben montieren
d)
Flechtobjekte und Elemente im Außenbereich unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten montieren und aufstellen
e)
Skulpturen nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen, Zeichnungen und Modellen herstellen
 14
3Behandeln von Oberflächen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirken von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion berücksichtigen
b)
Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung, Beanspruchung und Brandschutz behandeln
 4