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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fleischer/Fleischerin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 32 der Anlage A der Handwerksordnung und
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.