zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fleischer/Fleischerin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 32 der Anlage A der Handwerksordnung und
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular