(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
- 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
- 7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 8.
Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften,
- 9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
- 10.
Kontrollieren und Lagern,
- 11.
Kundenorientierung,
- 12.
Beurteilen, Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern und -teilen,
- 13.
Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst,
- 14.
Herstellen von Pökelware,
- 15.
Herstellen von Hackfleisch,
- 16.
Verpacken,
- 17.
Herstellen von küchenfertigen Erzeugnissen,
- 18.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2; davon mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3.