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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung - FlErwV)
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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