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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Klassifizierung

Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur von
1.
der zuständigen Behörde oder
2.
einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene und von ihm beschäftigte Klassifizierer
vorgenommen werden.