(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas,
- 2.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 3.
manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten,
- 4.
Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
- 5.
maschinelles Trennen von Flachglas,
- 6.
maschinelles Bearbeiten von Flachglas,
- 7.
Veredeln von Oberflächen,
- 8.
Fügen von Flachgläsern,
- 9.
thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie
- 10.
Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
Umweltschutz.