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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Flugzeugen nach § 26d Absatz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung - FlugBelWertV)
§ 10 Durchschnittlicher Marktwert

(1) Der durchschnittliche Marktwert ist der Durchschnittsbetrag der Marktwerte eines gleichartigen Flugzeugs für die zugrunde zu legenden letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Wertermittlung.
(2) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.