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(+++ Textnachweis ab: 29.8.2013 +++)
Auf Grund des § 3 Absatz 2 und des § 9 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen FluglÀrm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
(1) Diese Verordnung gilt fĂŒr GrundstĂŒcke, auf denen bei Festsetzung des LĂ€rmschutzbereichs fĂŒr einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz gegen FluglĂ€rm Wohnungen oder schutzbedĂŒrftige Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 des genannten Gesetzes zulĂ€ssigerweise errichtet sind oder zulĂ€ssigerweise gemÀà § 5 Absatz 4 des genannten Gesetzes errichtet werden dĂŒrfen und die in der Tag-Schutzzone 1 des Flugplatzes gelegen sind. FĂŒr diese GrundstĂŒcke enthĂ€lt sie nĂ€here Bestimmungen ĂŒber die EntschĂ€digung fĂŒr BeeintrĂ€chtigungen des AuĂenwohnbereichs nach § 9 Absatz 5 des genannten Gesetzes.
(2) EntschĂ€digungsansprĂŒche nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberĂŒhrt.
Die EntschĂ€digung fĂŒr fluglĂ€rmbedingte BeeintrĂ€chtigungen des AuĂenwohnbereichs bestimmt sich nach der SchutzwĂŒrdigkeit des AuĂenwohnbereichs und nach der Wertminderung durch die FluglĂ€rmbelastung unter BerĂŒcksichtigung der IntensitĂ€t der FluglĂ€rmbelastung, der Vorbelastung und der Art der baulichen Nutzung der betroffenen FlĂ€chen.
(1) Zum AuĂenwohnbereich einer Wohnung auf einem GrundstĂŒck im Sinne des § 1 gehören Balkone, DachgĂ€rten und Loggien, die mit der baulichen Anlage verbunden sind, Terrassen, GrillplĂ€tze und GĂ€rten sowie Ă€hnliche AuĂenanlagen, die der Wohnnutzung im Freien dienen.
(2) Nicht zum AuĂenwohnbereich gehören Balkone und VorgĂ€rten, die aufgrund ihrer GröĂe oder Beschaffenheit nicht fĂŒr den regelmĂ€Ăigen Aufenthalt geeignet sind, sowie reine NutzgĂ€rten und sonstige FlĂ€chen, die anderen Zwecken als der Wohnnutzung im Freien dienen oder deren Nutzung fĂŒr das Wohnen im Freien nicht zulĂ€ssig ist.
(3) Befinden sich auf dem GrundstĂŒck mehrere Wohnungen, weist die einzelne Wohnung einen AuĂenwohnbereich auch dann auf, wenn nur eine gemeinschaftliche Nutzung des AuĂenwohnbereichs gegeben ist.
(4) Als AuĂenwohnbereich einer schutzbedĂŒrftigen Einrichtung auf einem GrundstĂŒck im Sinne des § 1 gilt der AuĂenbereich, der einer der Wohnnutzung im Freien vergleichbaren Nutzung dient.
(1) Die IntensitĂ€t der FluglĂ€rmbelastung im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach der Lage des betroffenen GrundstĂŒcks in der Tag-Schutzzone 1. Innerhalb der Tag-Schutzzone 1 werden zwei Isophonen-BĂ€nder festgelegt.
(2) Das Isophonen-Band 1 umfasst
(3) Die Isophonen-BĂ€nder 1 und 2 werden nach § 4 der Verordnung ĂŒber die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren fĂŒr die Festsetzung von LĂ€rmschutzbereichen ermittelt und in Listen und Karten gemÀà § 4 Absatz 4 der genannten Verordnung dargestellt. GrundstĂŒcke, die in zwei Isophonen-BĂ€ndern liegen, werden dem Isophonen-Band 1 zugeordnet.
(1) Bei einem Einfamilienhaus mit AuĂenwohnbereich betrĂ€gt die Höhe der EntschĂ€digung pauschal:
(2) Bei einem Zweifamilienhaus mit AuĂenwohnbereich betrĂ€gt die Höhe der EntschĂ€digung pauschal:
(3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit AuĂenwohnbereich erhöht sich die EntschĂ€digung pauschal gegenĂŒber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen Wohnung
(4) Bei einer Eigentumswohnung mit AuĂenwohnbereich betrĂ€gt die Höhe der EntschĂ€digung pauschal:
(1) Abweichend von § 5 betrĂ€gt die Höhe der EntschĂ€digung bei einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus 2,00 Prozent des Verkehrswertes eines im Isophonen-Band 1 gelegenen GrundstĂŒcks und 1,48 Prozent des Verkehrswertes eines im Isophonen-Band 2 gelegenen GrundstĂŒcks, sofern der Anspruchsberechtigte nachweist, dass die hiernach ermittelte EntschĂ€digung die EntschĂ€digung nach § 5 ĂŒbersteigt. Bei einer Eigentumswohnung gilt Satz 1 mit der MaĂgabe, dass der Verkehrswert der Eigentumswohnung einschlieĂlich des Wertes des Miteigentumsanteils an dem GrundstĂŒck und an dem sonstigen gemeinschaftlichen Eigentum zugrunde zu legen ist.
(2) MaĂgeblich fĂŒr die Ermittlung des Verkehrswertes ist der Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Plans fĂŒr den neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne von § 1 Absatz 1. Bei landwirtschaftlich, gewerblich oder gemischt genutzten GrundstĂŒcken ist nur der Anteil des Verkehrswertes zu berĂŒcksichtigen, der auf die Wohnnutzung entfĂ€llt. Satz 2 gilt entsprechend fĂŒr Eigentumswohnungen.
(3) Der Verkehrswert kann nachgewiesen werden durch ein Gutachten des Gutachterausschusses fĂŒr GrundstĂŒckswerte. Sofern der Gutachterausschuss gehindert ist, ein Verkehrswertgutachten zu erstatten, kann eine andere Stelle mit der Erstattung betraut werden. Die erforderlichen Kosten fĂŒr den Nachweis des Verkehrswertes trĂ€gt der Flugplatzhalter, sofern sich aufgrund des Nachweises eine höhere EntschĂ€digung als nach § 5 ergibt.
Die EntschĂ€digung nach den §§ 5 und 6 wird um die HĂ€lfte gemindert, sofern GrundstĂŒcke
(1) Bei Wohnungen kann abweichend von den §§ 5 bis 7 eine höhere oder niedrigere EntschÀdigung festgesetzt werden, wenn aufgrund besonderer UmstÀnde des Einzelfalls eine deutlich abweichende Höhe der EntschÀdigung angemessen ist.
(2) Bereits frĂŒher fĂŒr fluglĂ€rmbedingte BeeintrĂ€chtigungen des AuĂenwohnbereichs geleistete EntschĂ€digungen sind auf die EntschĂ€digung nach dieser Verordnung in voller Höhe anzurechnen.
(3) Eine AuĂenwohnbereichsentschĂ€digung ist nicht zu leisten, sofern Wohnungen auf einem GrundstĂŒck zum Abbruch bestimmt sind oder dieser bauordnungsrechtlich angeordnet wird.
(1) Bei einer schutzbedĂŒrftigen Einrichtung mit AuĂenwohnbereich belĂ€uft sich die Höhe der EntschĂ€digung pauschal fĂŒr im Isophonen-Band 1 oder 2 gelegene GrundstĂŒcke auf den in § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils genannten Betrag.
(2) Bei einer schutzbedĂŒrftigen Einrichtung mit Wohnnutzung erhöht sich die EntschĂ€digung pauschal gegenĂŒber Absatz 1
(3) Bei einer schutzbedĂŒrftigen Einrichtung ohne Wohnnutzung erhöht sich die EntschĂ€digung pauschal gegenĂŒber Absatz 1 mit jedem dauerhaft genutzten Gruppen- oder Gemeinschaftsraum um den in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrag.
(4) Im Ăbrigen gelten fĂŒr schutzbedĂŒrftige Einrichtungen mit AuĂenwohnbereich die §§ 6 bis 8 entsprechend.
Die AuĂenwohnbereichsentschĂ€digung wird als einmalige Zahlung geleistet.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der VerkĂŒndung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.