(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1901 - 1915)
Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | 2 | 3 | 4 |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten - e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Arbeitsplatz einrichten - c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
| 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen - b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
|
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
| - a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben - e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen - g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
|
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen - b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
|
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen - d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
|
Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | 2 | 3 | 4 |
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1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Arbeitsplatz einrichten - c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen - b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
| |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
| - a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben - b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben - e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen - f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
| 3 bis 5 |
| | - j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
| |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
| - a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen - b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
| |
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
| - a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen - c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen - d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
| |
Zeitrahmen 3: Montage und Demontage
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | 2 | 3 | 4 |
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1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Arbeitsplatz einrichten - c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen - b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
| |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
| - a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben - b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben - c)
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern - d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden - e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen - f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen - g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten - h)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
|
9 bis 11 |
| | - i)
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten - j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
| |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
| - a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen - b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
| |
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
| - a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen - b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten - c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen - d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
| |
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | 2 | 3 | 4 |
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1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
| - b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
| - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden - d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern - e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen - g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen - h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen - i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden - j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| |
3 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
| - a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen - b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren - c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
| 13 bis 15 |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
| - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten - e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| |
5 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
| - a)
hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren - b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten - c)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren - d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen - e)
Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen - f)
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen - g)
Bodengeräte bedienen - h)
materialspezifische Besonderheiten beachten - i)
elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen - j)
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
| |
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | 2 | 3 | 4 |
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1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
| - b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
| |
| | - d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern - e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden - g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen - h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen - i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden - j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| |
3 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
| - a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen - b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
| |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
| - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten - e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| 3 bis 5 |
5 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
| - c)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren - d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen - h)
materialspezifische Besonderheiten beachten
| |
6 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
| - a)
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten - b)
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten - c)
Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten - d)
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen - e)
Bordinstandhaltungssysteme bedienen
| |
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | 2 | 3 | 4 |
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1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
| - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden - d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern - e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
|
| | - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden - g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen - h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen - i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden - j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
|
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
| - a)
Test- und Prüfgeräte anwenden - b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen - c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
|
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
| - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten - e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
|
Zeitrahmen 7: Flugbetrieb
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | 2 | 3 | 4 |
---|
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
| - b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
| - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden - d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern - e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden - g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen - h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen - j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| 1 bis 3
|
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten - e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| |
4 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten - g)
Bodengeräte bedienen
| |
5 | Abfertigen von Fluggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen - b)
Fluggeräte be- und enttanken - c)
Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
| |
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
---|
1 | 2 | 3 | 4 |
---|
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
| - b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden - d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern - e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden - g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
| |
| | - h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen - i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden - j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
| - b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
| |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
| - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten - e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| 9 bis 11 |
5 | Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
| - a)
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen - b)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren - c)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden - d)
Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben - e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden - f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten - g)
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
| |
6 | Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
| - a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten - b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern - c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten - d)
Oberflächen behandeln und schützen
| |
Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
---|
1 | 2 | 3 | 4 |
---|
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
| - b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden - d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
| |
| | - e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden - g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen - h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
| |
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
| - e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| 1 bis 3 |
4 | Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
| - a)
beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden - b)
Bauteile fertigen oder instand setzen - c)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren - d)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden - e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden - f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten - g)
Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
| |
5 | Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
| - a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten - b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern - c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten - d)
Oberflächen behandeln und schützen
| |
Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
---|
1 | 2 | 3 | 4 |
---|
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
| - b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden - d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern - e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
| |
| | - g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen - h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen - i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden - j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| 9 bis 11 |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
| - a)
Test- und Prüfgeräte anwenden - b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen - c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
| |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
| - b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
| |
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
| - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten - e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| |
6 | Montieren von Fluggerät- systemkomponenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
| - a)
Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren - b)
Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren
| |
Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
---|
1 | 2 | 3 | 4 |
---|
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
| - b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
| - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden - d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern - e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden - g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
| |
| | - h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen - i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden - j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
| - a)
Test- und Prüfgeräte anwenden - b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen - c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
| 1 bis 3
|
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
| - a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen - b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren - c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
| |
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
| - a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnamen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen - b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
| |
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
| - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten - e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| |
Abschnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
---|
1 | 2 | 3 | 4 |
---|
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
| - b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden - d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
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| | - e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden - g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen - h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen - i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden - j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
| |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
| - a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen - b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren - c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
|
12 bis 14 |
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
| - a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen - b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
| |
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
| - e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| |
7 | Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
| - a)
Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten - b)
Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen - c)
Triebwerkteile warmbehandeln - d)
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
| |
8 | Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | - a)
Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren - b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen - c)
Verschraubungen sichern - d)
Lager und Dichtungen einbauen - e)
Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen - f)
Triebwerksysteme auf- und abrüsten
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9 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | - d)
visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen
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Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | 2 | 3 | 4 |
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1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
| - b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
| - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden - d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern - e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden - g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen - h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
|
3 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
| - a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen - c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
|
4 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
| - a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen - b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
|
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
| - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten - e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
|
6 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
| - a)
schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen - b)
Testdaten ermitteln und auswerten - c)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen - e)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen - f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
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Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
---|
1 | 2 | 3 | 4 |
---|
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| 6 bis 8 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
| - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
|
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
| - a)
Test- und Prüfgeräte anwenden - b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen - c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
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4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
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5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
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6 | Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
| - d)
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
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7 | Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | - b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
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8 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
| - a)
Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen - b)
statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden - c)
Auswuchten von Rotoren vorbereiten - d)
Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten - e)
besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden - f)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen - g)
Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden - h)
Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
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9 | Analysieren und Beheben von Schäden an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
| - b)
Testdaten ermitteln und auswerten - c)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen - e)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen - f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
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