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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Art 2 

Für die nach diesem Vertrag von der Bundesrepublik Deutschland anzuwendenden deutschen Rechtsvorschriften gilt der Flughafen Salzburg als auf deutschem Hoheitsgebiet gelegen. Diese Vorschriften finden jedoch nur sinngemäß und insoweit Anwendung, als sie sich auf einen bereits angelegten und in Betrieb genommenen Verkehrsflughafen beziehen. Der Bauschutzbereich nach Artikel 1 und Artikel 3 Abs. 1 des Vertrages ist in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt.