Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Büchel § 2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.