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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
Art 4 Übergangsvorschrift

Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert.