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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
Art 5 Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.