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(+++ Textnachweis ab: 7.6.2007 +++)
Bis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Fßr die darin festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort.
Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) findet auf AnsprĂźche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, mit der MaĂgabe Anwendung, dass die FĂźnfjahresfrist sich nicht durch die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert.
Der Bundesminister fßr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der VerkĂźndung in Kraft.