Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
§ 118
Körperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen für die von ihnen abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde.
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