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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
§ 131 

Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.