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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - StFG)
§ 28
Anwendungsvorschrift für § 27
§ 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.
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