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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973
Art 4 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 45 Nr. 3 sowie die Protokolle für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.