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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
§ 9 Abkürzungen

Im Falle der Verwendung von Abkürzungen für die Angaben nach § 2 sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen nach § 6 sind nur die Abkürzungen nach Anlage 5 zulässig.