Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
§ 16 Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut

(1) Die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ist vom Absender unter Beifügung einer zollamtlich abgefertigten Ausfuhrbestätigung der Landesstelle unverzüglich nachzuweisen.
(2) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann die Landesstelle auf Antrag ein neues Stammzertifikat oder Herkunfts- oder Identitätszertifikat entsprechend völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen erstellen.