- 1.
Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
- 2.
Ursprung: Vorzugsweise sollen bei Baumarten, die in dem betreffenden Herkunftsgebiet natürlich vorkommen, autochthone Erntebestände zugelassen werden. Bei anderen Baumarten sollen vorzugsweise Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben und von denen der Ursprung bekannt ist. Abweichend von Satz 1 und 2 können Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben. In diesen Fällen ist an die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 7 ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
- 3.
Isolierung: Erntebestände müssen in ausreichender Entfernung von phänotypisch schlechten Beständen derselben Art sowie Beständen verwandter Arten oder Sorten liegen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Dies gilt insbesondere bei autochthonen Erntebeständen, die von nicht autochthonen Beständen oder Beständen unbekannten Ursprungs umgeben sind. Bei Stiel- und Traubeneiche, bei Winter- und Sommerlinde sowie bei Sand- und Moorbirke ist eine Beimischung der jeweils anderen Art im Erntebestand und in seiner Umgebung zulässig, soweit es sich nicht um phänotypisch schlechte Individuen oder Bestände handelt. Die Beimischung im Erntebestand ist bei der Zulassung entsprechend zu dokumentieren (geschätzter Anteil an der Baumartenanteilsfläche). Bei der Vogelkirsche ist insbesondere auf ausreichende Entfernung von Kulturkirschen zu achten.
- 4.
Tatsächliche Bestandesgröße: Die Erntebestände der bestandesbildenden Baumarten müssen eine baumartenspezifische Mindestfläche aufweisen, wobei die Anteilsfläche der zugelassenen Baumart ausschlaggebend ist. Erntebestände müssen aus fruktifikationsfähigen Bäumen bestehen, die so zahlreich und gut verteilt sind, dass zwischen den Bäumen eine ausreichende gegenseitige Befruchtung gewährleistet ist. Zur Vermeidung der Gefahr eines Verlusts an genetischer Vielfalt wird die Zulassung mit der Auflage versehen, dass die Ernte von einer Mindestzahl etwa gleichmäßig über den Erntebestand verteilter Einzelbäume erfolgen muss. Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt die Mindestfläche (nur bei bestandesbildenden Baumarten) sowie die Mindestzahl fruktifikationsfähiger Bäume im Erntebestand und bei der Ernte fest. Von den Mindestbaumzahlen bei der Ernte kann bei den Baumarten Große Küstentanne, Spitzahorn, Bergahorn, Gemeine Esche, Vogelkirsche, Douglasie, Robinie und Sommerlinde in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, soweit es für die Versorgung erforderlich ist.
- 5.
Alter und Entwicklungsstand: Erntebestände müssen sich aus Bäumen zusammensetzen, deren Alter und Entwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekriterien ermöglicht. Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt das Mindestalter fest.
- 6.
Homogenität: Die Erntebestände müssen in den zu beurteilenden phänotypischen Merkmalen unter Berücksichtigung der normalen individuellen Variabilität ausreichend einheitlich sein, um eine Bewertung für den gesamten Erntebestand zu ermöglichen.
- 7.
Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit: Die Erntebestände müssen offensichtlich an die im Herkunftsgebiet herrschenden ökologischen Bedingungen angepasst sein. Sie müssen gesund sein und an ihrem Standort eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber Schadorganismen und abiotischen Schadeinflüssen aufweisen. Eine als normal anzusehende Reaktion auf Immissionen schließt die Zulassung nicht aus.
- 8.
Volumenzuwachs: Die Erntebestände sollen einen Holzvolumenzuwachs aufweisen, der über dem Mittelwert vergleichbar bewirtschafteter Bestände unter ähnlichen ökologischen Bedingungen liegt. Ausnahmen sind zulässig, wenn gegenläufige Aspekte der Kriterien Nummer 9 oder 10 höher zu bewerten sind oder wenn im Hinblick auf den Zweck (Kriterium Nummer 11) dem Volumenzuwachs keine hohe Bedeutung zukommt.
- 9.
Holzqualität: Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen. Sie kann als wesentliches Kriterium herangezogen werden bei Baumarten, bei denen deutlich unterschiedliche Holzqualitäten auftreten können, die sich stark auf den Wert des Holzes auswirken.
- 10.
Form und Habitus: Bäume in Erntebeständen müssen besonders gute phänotypische Merkmale aufweisen, insbesondere Geradschaftigkeit, Wipfelschäftigkeit und Schaftrundheit, gute Verzweigung und Feinastigkeit. Darüber hinaus darf der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs nur gering sein. Je nach Baumart sollen weitere Merkmale wie Vollholzigkeit, Kronenform, Rindenstruktur, Astwinkel, gute natürliche Astreinigung sowie Überwallung von Astnarben und Wunden berücksichtigt werden.
- 11.
Zweck: Der Erntebestand ist im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll. Der Zweck wird vom Antragsteller oder, bei Zulassung von Amts wegen, von der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) bestimmt. Dem Zweck ist bei der Anwendung der Kriterien Nummer 1 bis 10 in gebührender Weise Rechnung zu tragen. Erntebestände, die zu einem besonderen Zweck zugelassen werden sollen, müssen für diesen besonderen Zweck überdurchschnittlich gut geeignet sein.