Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
§ 36 Genauigkeitsanforderungen

(1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen
1.
den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder
2.
die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.
Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.
(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:
Nennvolumen
in ml
% des
Nennvolumens
ml
bis 506
50 bis 100 3
100 bis 2003
200 bis 300 6
300 bis 5002
500 bis 1 00010
1 000 bis 5 0001
(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.
(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.