a) | Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt werden (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten) | Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufsfertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung, Anbringen von Plomben usw. |
b) | schnittfeste Rohwürste | Sobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliberdurchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt |
c) | tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes Schlachtgeflügel | Nach dem Schockgefrieren |
d) | Speiseeis | Nach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger Gefrierhauslagerung |
e) | stückige Seife | 1 Stunde nach der Ausformung |