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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung (FHKV)
§ 3 Umfang der Koordinierungspflicht

(1) Auf den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsflughäfen hat der Halter eines Luftfahrzeugs alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen nach Instrumentenflugregeln dem Flughafenkoordinator anzumelden.
(2) Auf den nach § 1 Abs. 2 für koordiniert erklärten Flughäfen
1.
hat der Halter eines Luftfahrzeugs für alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen nach Instrumentenflugregeln Slots zur Zuweisung beim Flughafenkoordinator zu beantragen;
2.
sind Starts und Landungen eines Fluges nach Instrumentenflugregeln ohne zugewiesenen Slot untersagt;
3.
ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, nicht genutzte Slots dem Flughafenkoordinator unverzüglich zurückzugeben. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt auch dann vor, wenn ein vom Flughafenkoordinator auf einer durch das Gemeinschaftsrecht zugelassenen internationalen Flugplankonferenz der Luftfahrtunternehmen zugeteilter Slot, der vom Luftfahrzeughalter nicht mehr benötigt wird, zum jeweils festgesetzten Termin nicht zurückgegeben wird.