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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin *)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.