Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar, koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge und Kleinkinder (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung - FrSaftErfrischGetrTeeV) Anlage 8(zu den §§ 4 und 5)
Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken
Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Stoff
Höchstmenge im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Koffein
320
Teil B: Energydrinks
Stoff
Höchstmenge im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]