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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV)
§ 1 Geltungsbereich

Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.