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Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

FSBeitrV

Ausfertigungsdatum: 13.05.2004

Vollzitat:

"Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2011 I 2451

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)

Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 3. August 2003 (BGBl. I S. 1120), und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln genannten Tätigkeiten entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes. Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.
(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5 und 6 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.
(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.
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§ 2 Beitragsbefreiungen

(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:
1.
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2.
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.
(2) Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Frequenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge erhoben. Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2 ist das Bundesministerium des Innern.
(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten aufzuerlegen.
(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erhoben.
(6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der Bundesnetzagentur umgehend mitzuteilen.
(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgestellt hat, dass für die Nutzung von Frequenzen ein besonderes öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden.
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§ 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen

(1) Die durch Beiträge nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.
(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten. In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.
(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.
Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.
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§ 5 Säumniszuschlag

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(1) Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.
(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.
(4) Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.
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§ 7 Erstattung von Beitragsanteilen

(1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.
(2) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.
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§ 8 Anwendungsbestimmung

Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2777 - 2782;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 D-, E-NetzeNetz95 802,9038 801,10
1.2 BündelfunkKanal53,1520,05
1.3 FunkrufKanal9 655,320,00
1.4 DatenfunkKanal0,000,00
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz4 211,1914 995,30
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz788,65994,00
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz106,10144,49
   Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz *)   
2.1.4 UKWje angefangene 10 qkm2,731,30
2.1.5 T-DABje angefangene 10 qkm6,220,08
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm3,1420,58
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
Sendefunkanlage15,732,90
3.2 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen 2,402,02
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk
(nömL)
    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
Sendefunkanlage8,293,53
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal332,80118,99
4.3 CB-FunkZuteilungsinhaber6,632,36
4.4 Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 23,700,40
   bis zu 57,500,84
   bis zu 1015,001,69
   bis zu 5029,903,37
   bis zu 15059,806,74
   bis zu 400119,6013,49
   bis zu 1 000239,2026,98
   mehr als 1 000358,7040,47
4.5 Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender), grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit .....
Rufempfängern
  
  bis zu 24,101,20
  bis zu 58,302,30
  bis zu 1016,604,60
  bis zu 5033,109,20
  bis zu 15066,2018,30
  bis zu 400132,4036,70
  bis zu 1 000198,7055,00
  mehr als 1 000264,9073,40
4.6 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen,Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung,
vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage9,3023,32
4.7 Durchsagefunk (drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage5,001,41
4.8 Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle8,03119,63
5.2 übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle4,6237,46
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst1,1817,32
7.Seefunkdienst/BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle15,132,44
8.Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstNichtnavigatorischer
Ortungsfunk
Sendefunkanlage2,080,22
9.Sonstige Funkanwendungen    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage1,100,92
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung1,9219,80
9.3 WLL/DECTSendefunkanlage30,002,20
*)
Theoretische Versorgungsfläche:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher Mobilfunk    
1.1 D-, E-NetzeNetz117 121,8022 536,96
1.2 BündelfunkKanal27,6531,53
1.3 FunkrufKanal9 417,38311,79
1.4 DatenfunkKanal0,000,00
1.5 UMTSNetz158 312,413 477,50
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz2 887,105 159,80
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1 125,821 147,00
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz151,60149,50
   Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz *)
  
2.1.4 UKWje angefangene 10 qkm2,720,81
2.1.5 T-DABje angefangene 10 qkm5,500,08
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm3,7017,13
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
Sendefunkanlage8,792,00
3.2 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen 3,800,00
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage10,182,92
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal125,0986,82
4.3 CB-FunkZuteilungsinhaber13,802,50
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
  
  bis zu 24,100,40
  bis zu 58,200,90
  bis zu 1016,401,80
  bis zu 5032,803,50
  bis zu 15065,607,10
  bis zu 400131,3014,10
  bis zu 1 000262,6028,30
  mehr als 1 000393,8042,40
4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender), grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit .....
Rufempfängern
  
  bis zu 25,301,30
  bis zu 510,602,50
  bis zu 1021,105,10
  bis zu 5042,2010,10
  bis zu 15084,5020,20
  bis zu 400169,0040,40
  bis zu 1 000253,5060,60
  mehr als 1 000338,0080,80
4.6 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage32,5020,81
4.7 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage6,401,30
4.8 Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle62,16109,30
5.2 übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle7,5136,71
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst2,9018,90
7.Seefunkdienst/BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle18,303,78
8.Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstNichtnavigatorischer OrtungsfunkSendefunkanlage3,503,10
9.Sonstige Funkanwendungen    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage0,710,57
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung2,4019,70
9.3 WLL/DECTSendefunkanlage48,783,80
*)
Theoretische Versorgungsfläche:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz102 647,4028 317,41
1.2 BündelfunkKanal37,9917,53
1.3 FunkrufKanal6 227,310,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz112 110,932 804,801)
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz733,1516 711,501)
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1 953,831 623,101)
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz145,29112,76
2.1.4 Rundfunk auf digitale MWzugeteilte Frequenz7 525,701)0,00
2.1.5 Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz115,632)8,542)
   Theoretische Versorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
  
2.1.6 UKWje angefangene 10 qkm2,580,79
2.1.7 T-DABje angefangene 10 qkm4,710,06
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm3,5713,21
2.2.1 DVB-Tje angefangene 10 qkm16,093,40
3.Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkSendefunkanlage4,451,51
3.2 andere nicht koordinierungsrelevante feste FunkanlagenSendefunkanlage15,601)2,901)
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage10,701)3,09
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal99,3831,53
4.3 CB - FunkZuteilungsinhaber11,701)2,301)
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit . . . . .
Rufempfängern
  
   bis zu 23,640,15
   bis zu 57,280,29
   bis zu 1014,560,58
   bis zu 5029,131,17
   bis zu 15058,262,34
   bis zu 400116,514,68
   bis zu 1 000233,029,36
   mehr als 1 000349,5314,04
4.5 Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender) Grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 26,501)1,36
   bis zu 513,001)2,71
   bis zu 1026,001)5,42
   bis zu 5052,001)10,85
   bis zu 150103,001)21,70
   bis zu 400207,901)43,40
   bis zu 1 000311,901)65,10
   mehr als 1 000415,901)86,80
4.6 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage10,5618,89
4.7 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage4,660,81
4.8 Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle26,101)100,70
5.2 übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle7,701)44,67
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst2,401)18,901)
7.Seefunkdienst/BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle13,712,17
8.Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstNichtnavigatorischer OrtungsfunkSendefunkanlage0,850,61
9.sonstige Funkanwendungen    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage0,080,09
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung0,0021,901)
9.3 WLL/DECTSendefunkanlage63,580,62
*)
                        
Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2005:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
1)
Die Beiträge sind entsprechend § 8 FSBeitrV auf die Betragshöhen der Anlage zur FSBeitrV in der Fassung vom 27. Mai 2005 festgesetzt.
2)
Durch die Änderung der Bezugseinheit erfolgt eine individuelle Berechnung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bezugseinheit. Es erfolgt aufgrund des § 8 FSBeitrV die Festsetzung des günstigeren Betrages.


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz241 516,1514 319,08
1.2 Bündelfunk   
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig, bis 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)25,999,57
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig, größer 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)9,370,47
1.3 FunkrufKanal5 339,271 583,95
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz178 402,41147 624,15
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz3 876,5516 144,18
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1 065,531 743,81
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz75,09127,85
2.1.4 digitale MWzugeteilte Frequenz6 432,401 146,26
2.1.5 digitale KWzugeteilte Frequenz161,02343,95
2.1.6 digitale LWzugeteilte Frequenz29 451,75527,63
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz159,3161,46
   Theoretische Versorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 qkm1,390,98
2.1.9 T-DABje angefangene 10 qkm7,820,10
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm6,1617,02
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 qkm11,263,77
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funk-Anlagen (P/P-Richtfunk, P/M-Richtfunk), WLLSendefunkanlage7,971,13
3.2 Koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindungenzugeteilte Frequenz31,84172,68
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage4,610,00
3.4 fester Funkdienst auf Kurz- und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkzugeteilte Frequenz49,8634,50
3.5 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagenzugeteilte Frequenz76,2757,53
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-FunkanlagenSendefunkanlage11,593,09
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikPro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)53,5017,12
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 24,230,67
   bis zu 58,471,33
   bis zu 1016,932,67
   bis zu 5033,875,33
   bis zu 15067,7410,66
   bis zu 400135,4721,32
   bis zu 1 000270,9542,64
   mehr als 1 000406,4263,96
4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 25,490,59
   bis zu 510,981,17
   bis zu 1021,962,34
   bis zu 5043,924,68
   bis zu 15087,859,37
   bis zu 400175,6918,73
   bis zu 1 000263,5428,10
   mehr als 1 000351,3937,47
4.6 Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 227,291,22
   bis zu 554,592,44
   bis zu 10109,174,87
   bis zu 50218,359,74
   bis zu 150436,6919,49
   bis zu 400873,3938,98
   bis zu 1 0001 310,0858,46
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage17,2622,71
4.8 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage9,871,55
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle76,2098,16
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)Funkstelle14,4432,39
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)Funkstelle2,0133,37
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst3,4117,40
7.Seefunkdienst/ BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle17,401,71
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst    
8.1 Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk, kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage0,603,99
8.2 Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk, hoher Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage80,1865,27
9.sonstige Funkanwendungen    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage1,000,00
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung2,917,87
9.3 SatellitenfunknetzFrequenz1 039,84243,82
9.4 bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem22 322,820,00
10.Bahnfunk    
10.1 Analoger Eisenbahn-BetriebsfunkSendefunkanlage12,301,36
10.2 Digitaler Eisenbahn-BetriebsfunkPro Sektor und Frequenzpaar35,971,23
*)
                        
Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2006:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz213 666,4618 831,56
1.2 Bündelfunk   
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig,
bis 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)98,6811,15
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig,
größer 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)3,270,20
1.3 FunkrufKanal8 118,420,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz124 425,41200 881,52
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz5 759,5115 649,43
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1 915,661 703,27
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz61,6059,26
2.1.4 digitale MWzugeteilte Frequenz5 961,341 255,39
2.1.5 digitale LWzugeteilte Frequenz37 362,658 479,91
2.1.6 digitale KWzugeteilte Frequenz0,0056,32
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereichzugeteilte Frequenz32,2113,73
   Theoretische Versorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 qkm1,580,84
2.1.9 T-DABje angefangene 10 qkm6,370,26
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm5,9417,62
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 qkm9,062,89
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen (P/P-Richtfunk, P/M-Richtfuink), WLLSendefunkanlage3,590,60
3.2 Koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
zugeteilte Frequenz98,39159,00
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst auf Kurz-
und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
zugeteilte Frequenz59,9226,85
3.5 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagenzugeteilte Frequenz70,92132,39
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage11,962,38
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikPro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)73,436,70
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 22,760,15
   bis zu 55,510,30
   bis zu 1011,020,60
   bis zu 5022,051,19
   bis zu 15044,102,38
   bis zu 40088,204,76
   bis zu 1 000176,399,52
   mehr als 1 000264,5914,29
4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 24,520,28
   bis zu 59,040,56
   bis zu 1018,071,13
   bis zu 5036,142,25
   bis zu 15072,294,50
   bis zu 400144,579,01
   bis zu 1 000216,8613,51
   mehr als 1 000289,1418,01
4.6 Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 218,240,00
   bis zu 536,480,00
   bis zu 1072,950,00
   bis zu 50145,910,00
   bis zu 150291,820,00
   bis zu 400583,640,00
   bis zu 1 000875,460,00
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage10,4816,90
4.8 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage7,780,82
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle270,17137,87
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)Funkstelle15,9823,03
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)Funkstelle0,006,52
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst6,5516,16
7.Seefunkdienst/ BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle17,332,10
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst    
8.1 Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), WetterhilfenfunkSendefunkanlage0,150,90
8.2 Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, hoher Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))Sendefunkanlage5,9666,82
9.sonstige Funkanwendungen    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage9,540,00
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung4,622,77
9.3 SatellitenfunknetzFrequenz686,05352,04
9.4 Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem7 440,680,00
10.Bahnfunk    
10.1 Analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage34,363,20
10.2 Analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage7,952,71
10.3 Digitaler Eisenbahn-BetriebsfunkPro Sektor und Frequenzpaar31,534,27
*)
                        
Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2007:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.