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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
§ 15 Aufgabe

Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zuständigen Stellen über den notwendigen Einsatz des Such- und Rettungsdienstes und unterstützt diese Stellen.