Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen (Flugsicherungsbeauftragungsverordnung - FSBV)
§ 4 Berücksichtigungsfähige Kosten

(1) Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit werden die notwendigen Kosten der Art des Flugsicherungsdienstes zugrunde gelegt, die in der nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist. Die notwendigen Kosten umfassen sowohl die nach § 5 angepassten notwendigen Kosten der beauftragten Flugsicherungsorganisation als auch die notwendigen Kosten, die dem Betreiber des Flugplatzes für die Unterstützung der Erbringung des jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation entstehen.
(2) Eine Notwendigkeit der Kosten liegt insbesondere dann vor,
1.
wenn der durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Art nach als notwendig erachtete Flugsicherungsdienst bei Art und Maß des prognostizierten Verkehrs nicht auf wirtschaftlichere Weise durchgeführt werden kann oder
2.
wenn die Kosten auf Investitionen beruhen, deren Kosten bereits im Vorjahr als notwendig anerkannt wurden.
(3) Die berücksichtigungsfähigen Kosten umfassen:
1.
die Personalkosten,
2.
die Betriebskosten mit Ausnahme der Personalkosten und der Kosten der Zahlungsabwicklung durch einen Dritten,
3.
die Abschreibungskosten,
4.
die Fremdkapitalkosten,
5.
die außerordentlichen Kosten,
6.
die Kosten nach § 27d Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes; auf Antrag des Flugplatzunternehmers werden diese Kosten um eine Verwaltungskostenpauschale von 8 Prozent erhöht,
7.
die sonstigen Kosten des Flugplatzunternehmers für die Unterstützung der Erbringung des jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation in den Kategorien der Nummern 1 bis 5; auf Antrag des Flugplatzunternehmers werden diese Kosten um eine Verwaltungskostenpauschale von 8 Prozent erhöht,
8.
einen Zuschlag von 6,3 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten der Nummern 1 bis 7 als Gewinnmarge und
9.
die Kosten der Zahlungsabwicklung durch einen Dritten.
(4) Personalkosten nach Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Bruttovergütung, die Überstundenvergütung, den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie Kosten der Altersversorgung und sonstiger Leistungen, die jeweils marktüblich sind. Personalkosten beinhalten insbesondere auch die Kosten der notwendigen Ausbildung und der Personalnachführung. Der Berechnung der Kosten der Altersversorgung werden je nach Sachlage vorsichtige Annahmen gemäß der anwendbaren Versorgungsregelung oder dem anwendbaren Recht zugrunde gelegt. Diese Annahmen sind anzugeben.
(5) Betriebskosten nach Absatz 3 Nummer 2 umfassen Kosten, die durch den Bezug von Waren und von Dienstleistungen entstanden sind, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzt wurden, einschließlich Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, Material-, Energie-, Versorgungskosten, Mietkosten von Gebäuden, Ausgaben für Ausrüstungen und Einrichtungen, Instandhaltungs-, Versicherungs- und Reisekosten.
(6) Abschreibungskosten nach Absatz 3 Nummer 3 umfassen Kosten, die sich auf das gesamte für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzte Anlagevermögen beziehen. Der Wert des Anlagevermögens wird entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer ausgehend von den Kosten des Anlagevermögens linear abgeschrieben. Die Abschreibung wird auf der Grundlage der Anschaffungskosten berechnet.
(7) Außerordentliche Kosten nach Absatz 3 Nummer 5 sind einmalige Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten anfallen, einschließlich nicht erstattungsfähiger Steuern und Zölle.
(8) Kosten nach Absatz 3 Nummer 6 umfassen
1.
die Kosten des Flugplatzunternehmers für die Unterstützung der Erbringung des jeweils durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in der nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung als der Art nach für notwendig erachteten Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation und auch
2.
diejenigen notwendigen Kosten, die anfallen, um die Erbringung der Flugsicherungsdienste zu unterstützen, soweit diese nicht durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation selbst oder Dritte gedeckt werden; diese Kosten sind gesondert darzustellen.