Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung *) (Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung - FSPersAV) § 20Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen
Die Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfungen sind in Anlage 9 geregelt.