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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung (FS-Strecken-Kostenverordnung - FSStrKV)
§ 3 

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom 12. Februar 1981 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.